Dr. Ulrich Conradi – Rechtsanwalt

Schwerbehinderung

Infolge der UN-Behindertenrechtskonvention hat der deutsche Gesetzgeber das Recht zu Feststellung  und Folgen einer (Schwer-) Behinderung im SGB IX geregelt. In § 2 Abs. 1 SGB IX heißt es:

„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“

Auf Antrag der Betroffenen prüfen die Kreise und kreisfreien Städte in NRW (in anderen Bundesländern teilweise die Versorgungsämter) das Bestehen einer Behinderung und stellen dessen Grad sowie ggf. weitere Merkmale fest.

Anerkannte Merkmale sind:

  • Merkzeichen „G“ Einschränkung des Gehvermögens
  • Merkzeichen „aG“ Außergewöhnliche Einschränkungen des Gehvermögens
  • Merkzeichen „RF“ Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
  • Merkzeichen „H“ Hilflosigkeit
  • Merkzeichen „Gl“ Gehörlos
  • Merkzeichen „B“ Ständige Begleitung
  • Merkzeichen „Bl“ Blind

(Erst) aus der Anerkennung resultieren verschiedene Leistungen und Unterstützungen durch den Staat, sowohl im Sozialrecht als auch in anderen Rechtsgebieten, wie z.B. dem Steuerrecht oder bei den Rundfunkgebühren.

Die Prüfung ist ein Verwaltungsverfahren, welches sich wesentlich auf medizinische Erkenntnisse stützt. Die Entscheidung ist ein begünstigender oder belastender Verwaltungsakt.

Neben dem Erstantrag ist es stets möglich, Folgeanträge zu stellen. In den letzten Jahren wurden die Kriterien für die Anerkennung einer Behinderung oder die Zuerkennung einzelner Merkmale jedoch immer wieder verschärft. Dies birgt das Risiko in sich, dass trotz Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Grad der Behinderung sich reduziert oder Merkmale aberkannt werden, obwohl sich die gesundheitliche Situation nicht geändert hat.

Erkennt die Behörde die bestehende Behinderung nicht oder nicht mehr an, sollten die Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage geprüft werden.

Bitte kontaktieren Sie mich und wir klären, wie ich Sie unterstützen kann!

Dr. Ulrich Conradi

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