Dr. Ulrich Conradi – Rechtsanwalt

Weiteres Sozialrecht

Die Sozialleistungen des Staates sind vielfältig und komplex und können hier nicht alle aufgeführt werden. Im Rahmen ihrer Gewährung kann es zu unterschiedlichsten Rechtsproblemen kommen. Einige Themenbereiche sind nachfolgend beispielhaft genannt. Gerne berate ich Sie und vertrete Ihre Interessen gegenüber den Kommunen und staatlichen Stellen.

Eingliederungshilfe

Unter dem Begriff der Eingliederungshilfe werden die Leistungen für Menschen mit Behinderungen verstanden, die im Wesentlichen im SGB IX geregelt sind. Prinzipiell wird zwischen ambulanten Dienstleistungen (z.B. Fahrdienste, Eingliederungshelfer/Inklusionshelfer in Schulen) und der stationären Betreuung unterschieden.

Eine wichtige Rolle spielen die Sozialverbände. So werden Einrichtungen zum Wohnen, zur Arbeit oder auch zur ganzheitlichen Betreuung und Versorgung von Menschen mit Behinderungen häufig von den Sozialverbänden betrieben. Deren Zulassung, Aufsicht und Finanzierung obliegt  grundsätzlich staatlichen bzw. kommunalen Stellen.

Zu den Sozialverbänden und dem sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis siehe auch hier.

Kindertagesbetreuung

Die Jugendämter bei den Kreisen und Städten sind für die Organisation einer ausreichenden Kindertagesbetreuung zuständig. Üblicherweise werden Plätze in den Kindertagesstätten/Kindergärten oder bei Tagesmüttern/Tagesvätern zur Verfügung gestellt. Teilweise existieren auch Mischformen.

Inzwischen bestehen weitgehende Rechtsansprüche auf die Plätze der Kindertagesbetreuung. Dennoch kommt es immer wieder zu Problemen, einen entsprechenden Platz zeitnah und in der gewünschten Einrichtung zu bekommen.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, mit Hilfe der Gerichte den Rechtsanspruch durchzusetzen. Ersatzweise können auch Mehraufwendungen der Eltern infolge fehlender Tagebetreuung als Schadensersatz eingefordert werden.

Erfolgversprechend ist häufig aber auch eine entsprechende Kommunikation mit den Jugendämtern auf Augenhöhe, um zeitnahe und einvernehmliche Lösungen zu erzielen.

Elternbeiträge Kindertagesbetreuung und OGS

Nehmen Kinder Angebote der Kindertagesbetreuung (einschließlich Tagespflege) oder der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschulen (OGS) wahr, können die Eltern grundsätzlich zur Zahlung von Elternbeiträgen herangezogen werden. Gesetzlich ist die soziale Staffelung dieser Beiträge zu beachten. Probleme ergeben sich häufig im Zusammenhang mit der Beitragsfreiheit in der Kindertagesbetreuung (letzten 2 Jahre vor der Einschulung), die durch die Elternbeiträge für Geschwisterkinder oder in der OGS nicht unterlaufen werden darf. Im Zweifel sollten die kommunalen Beitragsbescheide überprüft werden.

Sonderpädagogischer Förderbedarf (AO-SF)

Benötigen Schulkinder eine sonderpädagogische Förderung, wird diese in einem speziellen Verwaltungsverfahren bei den Schulämtern – oft anlässlich der bevorstehenden Einschulung – geprüft und festgestellt. Rechtgrundlage in NRW ist v.a. die Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF). Folge der Prüfung kann z.B. die Beschulung in einer Förderschule oder zusätzliche Unterstützung beim Besuch einer Regelschule (z.B. durch Integrationshelfer) sein. Die frühzeitige und umfassende Einbeziehung der Eltern durch die Schulämter ist sehr wichtig. Die Verwaltungsverfahren sind jedoch häufig komplex und können durchaus langwierig sein. Vielfach sind pädagogische und/oder medizinische Gutachten einzuholen. Gerade dieses Zusammenspiel von rechtlichen, pädagogischen und medizinischen Aspekten machen diese AO-SF-Verfahren so herausfordernd.

Befürchten Eltern, dass Ihre Interessen und Wünsche durch das Schulamt nicht hinreichend berücksichtigt werden, sollten Klagen vor den Verwaltungsgerichten nur als ultimo ratio in Betracht gezogen werden. Häufig empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Begleitung bereits im Verwaltungsverfahren und eine Kommunikation auf Augenhöhe. Erfahrungsgemäß können so einvernehmliche Lösungen gefunden und Klagen vermieden werden.

Nicht selten dauern die Verfahren bei den Schulämtern auch unverhältnismäßig lange. Dies kann dazu führen, dass bis kurz vor dem Einschulungstermin nicht feststeht, zu welcher Schule die Kinder gehen sollen oder können. Für die Familien ist das eine äußerst belastende Situation. Auch hier empfehle ich, nicht bis auf den letzten Drücker zu warten und frühzeitig anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen, um so eine Kommunikation auf Augenhöhe zu gewährleisten.

Dr. Ulrich Conradi

Rechtsanwalt | Kreisdirektor a. D.
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