Dr. Ulrich Conradi – Rechtsanwalt

Arztrecht

Ärztliches Berufsrecht

Wer als Arzt oder Zahnarzt tätig sein möchte, bedarf der staatlichen Zulassung (Approbation). Mit der Zulassung unterliegen diese dem ärztlichen Berufsrecht und Verstöße hiergegen können – bis hin zum Entzug der Approbation – sanktioniert werden.  Der Widerruf der Approbation kann dabei auch auf Fehlverhalten außerhalb der ärztlichen Tätigkeit gestützt werden.

Die wesentlichen Berufspflichten für Ärzte und Zahnärzte ergeben sich aus den jeweiligen Berufsordnungen. Hierzu zählen z.B. die Pflicht zur Fortbildung, die Aufklärungs- und Dokumentationspflichten oder auch die Schweigepflicht. Aber auch Vorgaben zur Kooperation mit Angehörigen anderer Fachberufe im Gesundheitswesen und zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit sind zu beachten.

Zuständig für die Erteilung der Approbation sowie die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten sind grundsätzlich die Ärztekammern bzw. Zahnärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Ahndung von Pflichtverstößen erfolgt im Rahmen einer sog. Berufsgerichtsbarkeit. Es empiehlt sich in der Regel, bereits frühzeitig rechtlichen Beistand hinzuzuziehen, um es möglichst erst gar nicht zu einem Verfahren kommen zu lassen.

Vertragsarztrecht

Während sich das ärztliche Berufsrecht an alle Ärzte und Zahnärzte richtet, betrifft das Vertragsarztrecht nur diejenigen Mediziner, die sich im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) bzw. der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (KV/KZV) niederlassen möchten. Da rund 90% der Bevölkerung in Deutschland Mitglied einer GKV sind, ist dies der Regelfall.
Voraussetzung der Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung ist die Zulassung (§§ 95 ff. SGB V). Zuständig hierfür sind die Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Mit der Zulassung erhalten die Ärzte und Zahnärzte einen umfassenden Versorgungsauftrag, unterliegen zugleich indes auch zahlreichen Verpflichtungen. Insbesondere die Bezahlung ihrer Leistungen ist stark reglementiert und finanzielle Rückforderungen durchaus möglich.Pflichtverstöße können im Rahmen von Disziplinarverfahren geahndet werden.

Bei dem Vertragsarztrecht handelt es sich um einen spezialisierten Teil des Sozialversicherungs- / Krankenversicherungsrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf und wir besprechen, wie ich Sie unterstützen kann.

Dr. Ulrich Conradi

Rechtsanwalt | Kreisdirektor a. D.
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