Dr. Ulrich Conradi – Rechtsanwalt

Angebote für Kommunen

Kommunen sind in ihrer Struktur und ihren Aufgaben heterogen. Hinzu kommt, dass die kommunalen Entscheidungsprozesse aufgrund der unterschiedlichen Rollen und Kompetenzen der Akteure äußerst komplex sind. Dementsprechend unterscheidet sich ihr Unterstützungsbedarf immens. 

Aufgrund meiner umfassenden und jahrzehntelangen Tätigkeiten in kommunalen Führungsfunktionen vermag ich diese Erfahrungen in den anwaltlichen Beratungsprozess spezifisch einzubeziehen. Hierdurch entsteht gerade für die Entscheidungsträger im kommunalen Bereich ein relevanter Mehrwert.

Meine Unterstützungsleistungen sind so vielfältig, wie sich die Kommunen unterscheiden. Eine abschließende Aufzählung ist daher kaum möglich. Im Folgenden werden nur beispielhaft mögliche Dienstleistungen aus der Perspektive der unterschiedlichen Akteure dargestellt.

Kontaktieren Sie mich, sodass wir klären können, wie ich Sie unterstützen kann.

Hier finden Sie die verschiedenen Bereich des kommunalen Rechts, in denen ich Ihnen als Experte zur Seite stehen kann:

Gremien: Räte & Kreistage

Das demokratische Herzstück der kommunalen Selbstverwaltung bilden die politischen Gremien, also die Stadt- und Gemeinderäte sowie die Kreistage. Deren Mitglieder werden durch Wahlen der Bevölkerung bestimmt und genießen somit die größtmögliche Legitimation. Sowohl ihre Wahl als auch ihre Arbeitsweise sind formal stark reglementiert. Fehler können die Nichtigkeit getroffener Entscheidungen zur Folge haben und sich beispielsweise auf die Wirksamkeit von Bebauungsplänen, Gebührensatzung oder sonstige gestaltende Regelungen auswirken. Typische Rechtsfragen betreffen z.B. die

  • Wahl der Gremienmitglieder
  • Konstituierung der Gremien
  • Bildung von Ausschüssen
  • Hauptsatzung und Geschäftsordnung
  • Beschlussfähigkeit der Gremien
  • Öffentlichkeit / Nichtöffentlichkeit von Sitzungen – einschließlich Fragen des Streamings
  • Befangenheit von Mitgliedern
  • Allzuständigkeit der Gremien
  • Kompetenzabgrenzung z.B. zum Bürgermeister / Landrat
  • Mitwirkung Sachkundige Bürger
  • Bildung von Verbandsversammlungen oder anderen Gremien

Vergleichbare Fragestellungen betreffen auch die politischen Gremien anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, wie z.B. Zweckverbandsversammlungen.

Fraktionen & Mandatsträger

Die Mitglieder der politischen Gremien haben das Recht, sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammen zu schließen. Der Gesetzgeber hat indes wichtige Vorgaben zu ihrer inneren (demokratischen) Organisation und zu ihrer Rechtsstellung erlassen. Anzahl und Größe der Fraktionen wirken sich u.a. auch auf die Arbeitsweise der politischen Gremien und z.B. die Bildung von Ausschüssen aus.

Mandatsträger sind indes nicht verpflichtet, sich Fraktionen anzuschließen. Selbstverständlich stehen Ihnen eigene Rechte zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung zu.

Typische Rechtsfragen betreffen etwa folgende Bereiche:

  • Bildung und Rechtsstellung von Fraktionen und Gruppen
  • Auflösung von Fraktionen und Gruppen und deren Rechtsfolgen
  • Rechte von Einzelmandatsträgern
  • Regelungen der Entschädigungsverordnung
  • Stellung und Rechts von Sachkundiger Bürger
  • Vereinbarkeit von Beruf und Mandat sowie Familie und Mandat
  • Befangenheit von Mandatsträgern
  • Ausscheiden / Nachrücken von Mandatsträgern
  • Rechte und Pflichten als Vertreter in Unternehmen

    Wahlbeamte: Behördenleiter & Vertreter

    Wahlbeamte sind Beamte auf Zeit, für die vielfach besondere beamtenrechtliche Regelungen gelten, teilweise auch unterschiedlich für Bürgermeister/Landräte einerseits und Beigeordnete/Kreisdirektoren – gelegentlich auch Funktionsträger z.B. in Zweckverbänden – andererseits. Hinzu kommen noch spezifische kommunalrechtliche Vorgaben.

    Fragestellungen betreffen z.B.

    • Qualifikation, Wahl und Abwahl von Wahlbeamten
    • Beamtenrechtliche Rechte und Pflichten
    • Kommunalrechtliche Rechte und Pflichten, z.B. als Vorsitzender des Rates/Kreistags oder als Allgemeiner Vertreter (1.Beigeordneter/Kreisdirektor)
    • Kompetenzen als Behördenleiter oder Stellvertreter
    • Möglichkeiten und Grenzen der Änderung von Zuständigkeiten insbes. von Beigeordneten
    • Nebentätigkeiten und Abführungspflichten
    • Versorgungsansprüche der Wahlbeamten
    • u.v.m.

    Gerade in kleinen Verwaltungen fehlt den Wahlbeamten häufig ein adäquater Gesprächspartner, um aktuelle Angelegenheiten auf Augenhöhe zu diskutieren. Dies kann operative Sachverhalte ebenso betreffen, wie strategische Fragestellungen oder auch solche in Bezug auf die eigene Person.

    Als langjähriger Wahlbeamter und aufgrund meiner Erfahrungen in der Verwaltungsführung vermag ich wertvolle Unterstützung und einen wesentlichen Mehrwert für die Behördenleiter und Vertreter zu leisten.

    Verwaltungen

    Je nach Verwaltungsgröße finden sich nicht immer die juristischen Spezialisten für die jeweiligen Aufgaben. Dieses wäre auch nicht wirtschaftlich und angesichts des häufigen Personalmangels gar nicht möglich. Daher bedarf es regelmäßig externer Unterstützung.

    Eine juristische Beratung allein zu den Fachgesetzen greift indes häufig zu kurz, gerade wenn kommunalrechtliche Aspekte – z.B. zur Kompetenzverteilung innerhalb der Kommune / Behörde – oder Beschlüsse der politischen Gremien zu beachten sind. Erforderlich ist immer eine Gesamtbetrachtung. So kann in jedem Einzelfall die beste Form der Unterstützung gewählt werden.

    Ich biete beispielsweise folgende Leistungen an:

    • Beratung und Klärung spezifischer Rechtsfragen
    • Erstellung von Rechtsgutachten
    • Steuerung interner Projekte
    • Beteiligung im Rahmen von Disziplinarverfahren (z.B. als Untersuchungsführer)
    • Klärung kommunalverfassungsrechtlicher Fragen (z.B. zu Rechten und Pflichten von Rats-/Kreistagsmitgliedern, Bildung von Ausschüssen und weiteren Gremien, kommunalrechtlichen Bürgerrechten)
    • Unterstützung zu Verfahren der Kommunalaufsicht
    • Fragen zu Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit (insbes. Zweckverbänden, Anstalten öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, usw.)
    • u.v.m.

    Dr. Ulrich Conradi

    Rechtsanwalt | Kreisdirektor a. D.
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