Dr. Ulrich Conradi – Rechtsanwalt

Kommunalaufsicht

Dr. Ulrich Conradi Rechtsanwalt Wappenzeichen NRW

Kommunen und Kreise aber auch z.B. Zweckverbände unterliegen der Aufsicht der Staates – kurz: der Kommunalaufsicht. Das Gesetz unterscheidet zwischen der allgemeinen (Rechts-) Aufsicht und der Sonderaufsicht, § 119 Gemeindeordnung (GO) NRW. Die Befugnisse der Kommunalaufsicht reichen von bloßen Unterrichtungsrechten über Beanstandungs- und Aufhebungsrechten, Anordnungsrechten und Ersatzvornahme bis hin zur Bestellung eines Beauftragten sowie der Auflösung des Rates (§§ 121 – 123 GO NRW). Eine praktisch sehr wichtige Funktion besteht ferner in der Beratung der Kommunen bereits im Vorfeld zu treffender Entscheidungen.

Im Falle einer drohenden oder bereits eingetretenen (streitigen) kommunalaufsichtlichen Prüfung biete ich an, die eigene Rechtsposition zu überprüfen und das Verfahren vor der Kommunalaufsicht unabhängig rechtlich zu begleiten. Sowohl für die Behördenleitung als auch für die politischen Mandatsträger und Fraktionen kann eine unabhängige anwaltliche Beratung bei der Entscheidungsfindung hilfreich sein.

Typische Unterstützungsleistungen sind z.B. die

  • Prüfung kommunalrechtlicher Fragestellungen
  • Begleitung von Kommunen im Rahmen kommunalaufsichtlicher Verfahren
  • Begleitung von Disziplinarverfahren
  • Beratung der Kommunalaufsicht

Kontaktieren Sie mich und wir können klären, wie ich Sie bestmöglich unterstützen kann.

Dr. Ulrich Conradi

Rechtsanwalt | Kreisdirektor a. D.
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